@Franz Mayer: „Mit Europarecht gegen die amerikanischen und britischen Abhöraktionen?“. Ihre umfangreiche, differenzierte Beschreibung der diese Frage initiierten Sachverhalte verdient öffentliche Anerkennung.
Sicher waren Sie zwar nicht zuständig (hatten nicht die Kompetenz dafür), die „nationale Sicherheit aus dem Europarecht“ herauszunehmen.
Aber als Wissenschaftler von Europarecht sind Sie nicht nur zuständig, Fragen dazu zu beantworten. So zum Beispiel die von „Aufmerksamer Leser“.
Obwohl oder gerade weil alles “kompliziert” ist, kann Ihre Schlussfolgerung als Wissenschaftler aus der Beschreibung des Komplizierten nicht darauf beschränkt werden, andere (hier der EUGH) müssten verbindlich entscheiden, wie Europarecht zu verstehen (auszulegen) und anzuwenden ist.
Warum nicht Sie mit einer wissenschaftlichen Auslegung?
Dem EUGH wurde zwar dafür die Kompetenz (die Zuständigkeit) zugeordnet. Aber die Fähigkeit (Kompetenz), verstehen und wissen zu können, was die Vertragsschließenden einheitlich (z.B. mit Europarecht) gemeint und gewollt hatten, eine solche Kompetenz kann auch dem EUGH nicht zugeordnet werden.
Jedenfalls haben sie nicht gewollt und wollen es auch heute nicht, dass andere bestimmen, was sie gemeint und gewollt haben und wollen.
Ja, Professor Franz Meyer: „Hier geht es doch um andere Fragen.“ Aber für ihr Verstehen und Beantworten stehen nicht beliebige Worte zur Auswahl, mit denen gleiches Begreifen zum Ausdruck käme. Wissen zu wollen, was zum Beispiel unter „ausmessen“ zu begreifen ist, hat also nichts mit Stilkritik zu tun.
Und ein Wissenschaftler sollte es ist nicht beim Bedauern belassen, dass „der Erste Senat des BVerfG ausgerechnet in seiner Entscheidung zur Antiterrordatei vom April 2013, also in einem Kontext, der auch zur Rechtfertigung der NSA- und GCHQ-Maßnahmen vorgebracht wird, die Anwendbarkeit der Charta verneint . . .“
Eine öffentliche wissenschaftliche Auseinandersetzung gehört auch zu der Wissenschaft, die „Europarecht“ zum Gegenstand hat.