Den erwähnten Gedanken des Binnenmarkts halte ich für die vielversprechendste Grundlage eines unionsrechtlichen Tätigwerdens. Hier hat das EuGH-Urteil (Rs. C-301/06, Irland ./. Kommission u. a., insb. Rn. 68 ff.) zur Rechtsgrundlage der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten gezeigt, wie leicht Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit über den Umweg national unterschiedlicher “wirtschaftliche(r) Auswirkungen für die Diensteanbieter” zum Gegenstand der Binnenmarktpolitik gemacht werden können (m. E. völlig verfehlt).
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